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Berufsvorbereitungsjahr

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BVJ-Sprachförderung  (BVJ-S)

BBSLahnstein BVJS300

Schulrechtliche Regelungen

Für die Aufnahme und die Beschulung der jugendlichen Flüchtlinge gelten grundsätzlich die einschlägigen rechtlichen Regelungen im Schulgesetz, in der Schulordnung für die öffentlichen berufsbildenden Schulen und der Berufsschulverordnung sowie in der Verwaltungsvorschrift Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit Migrationshintergrund. Schulpflichtige Jugendliche müssen beschult werden, unabhängig von ihrem Bildungsstand,
von Deutschkenntnissen oder Zeugnissen. Die Schule, an der die Anmeldung stattfindet, entscheidet über die Art der Beschulung der Jugendlichen. Soll oder kann die Beschulung nicht an der eigenen Schule stattfinden, muss dafür Sorge getragen werden, dass die Aufnahme an einer anderen Schule erfolgt.

Schulbesuchspflicht und Schulbesuchsrecht

In Rheinland-Pfalz besuchen Kinder in der Regel die Schule ab dem sechsten Lebensjahr. Bei einer Schulpflichtdauer von 12 Jahren endet demnach die Schulpflicht in der Regel mit dem Erreichen des 18. Lebensjahres. Wenn ein bestimmter Bildungsstand erreicht ist, kann eine Befreiung vom weiteren Schulbesuch erfolgen, es sei denn, die oder der Jugendliche beginnt eine duale Ausbildung. Schulpflichtige Jugendliche, die im Verlauf des Deutsch-Intensivkurses und des Berufsvorbereitungsjahres Sprachförderung (BVJ-S) das 18. Lebensjahr vollenden, verbleiben bis zum Abschluss in dem Bildungsgang, in dem sie beschult werden. Für die Aufnahme in Wahlschulbildungsgänge ist die Volljährigkeitsgrenze nicht maßgeblich.
Die wichtigsten Regelungen bzgl. Schulbesuchspflicht und Schulbesuchsrecht werden im Folgenden aufgeführt.
§ 7 SchulG: Die Schule ist nach näherer Bestimmung dieses Gesetzes in der Regel für die Dauer von zwölf Schuljahren zu besuchen.
§ 56 SchulG: (1) Der Besuch einer Schule ist Pflicht für alle Kinder, Jugendlichen und Heranwachsenden, die in Rheinland-Pfalz ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben; völkerrechtliche Bestimmungen und zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben unberührt.
(2) Die Pflicht zum Schulbesuch besteht für Kinder von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern und sich ohne ihre Eltern in Rheinland-Pfalz aufhaltende Kinder und Jugendliche, die einen Asylantrag gestellt haben, sobald sie einer Gemeinde zugewiesen sind und solange ihr Aufenthalt gestattet ist. Für ausreisepflichtige Kinder und Jugendliche besteht die Pflicht zum Schulbesuch bis zur Erfüllung ihrer Ausreisepflicht. Im Übrigen unterliegen Kinder von Ausländerinnen und Ausländern der Pflicht zum Schulbesuch, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.
§ 59 SchulG
(3) Wer nach neun Schuljahren die Berufsreife nicht erreicht hat, hat nach Wahl der Eltern die Gelegenheit, die Berufsreife durch ein Verbleiben bis zu zwei Jahren in dem zur Berufsreife führenden Bildungsgang der Realschule plus, der Integrierten Gesamtschule, in den entsprechenden Bildungsgängen der Förderschule oder durch den Besuch der Berufsschule zu erwerben.Aufgenommen werden Schülerinnen und Schüler, die mindestens neun Schuljahre absolviert haben und das Abgangszeugnis der Hauptschule oder ein Abschluss- oder Abgangszeugnis der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen oder einen gleichwertigen Abschluss besitzen.


Sprachförderung

Sprachförderung ist im Rahmen der individuellen Förderung grundsätzlich Aufgabe in jedem Regelunterricht. Für Jugendliche, die ohne Deutschkenntnisse in den Schulen aufgenommen werden, gibt es aber einen besonderen Sprachförderbedarf, für den zusätzliche Maßnahmen erforderlich sind.

Umsetzung der besonderen Sprachförderung in der berufsbildenden Schule
Nach der in Punkt 1.2.1 genannten Verwaltungsvorschrift „Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit Migrationshintergrund“, Artikel 2, können in die Schule grundsätzlich aufgenommen werden:
   - Schulpflichtige Asylbewerberinnen und Asylbewerber und Flüchtlinge nach Zuweisung in eine Gemeinde,
   - Schulpflichtige anerkannte Asylberechtigte,
   - Schulpflichtige geduldete Asylbewerberinnen und Asylbewerber,
   - Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund und fehlenden deutschen Sprachkenntnissen.
Darüber hinaus räumt die Verwaltungsvorschrift Kindern und Jugendlichen im schulpflichtigen Alter ein Schulbesuchsrecht ein, wenn sie in Erstaufnahmeeinrichtungen oder Clearingstellen leben.


BVJ-Sprachförderung (BVJ-S)

Wenn schulorganisatorisch keine Möglichkeit besteht, Schülerinnen und Schüler ohne Deutschkenntnisse einer Regelklasse in einer Schulform der berufsbildenden Schule zuzuweisen, sollte in Absprache mit der Schulaufsicht ein BVJ-S eingerichtet werden. Zielsetzung Ziel eines BVJ-S ist es, Voraussetzungen zu schaffen, um die Berufsreife zu erlangen, in einen Wahlschulbildungsgang zu wechseln oder den Übergang in eine Einstiegsqualifizierung oder duale Ausbildung zu ermöglichen. Im Vordergrund steht, die deutsche Sprache bis zum Niveau B1 zu erlernen und die neue Kultur kennen zu lernen. Darüber hinaus sollen allgemeinbildende und berufsorientierende Kompetenzen erworben werden. Organisationsform Grundlage ist die Organisationsform des Berufsvorbereitungsjahres mit den Regelungen zum PauSE-Faktor, zur Lernmittelfreiheit und zu den Fahrtkosten. Im Übrigen gelten die Vorgaben aus der VV Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit Migrationshintergrund mit einer Mindeststärke von acht Schülerinnen und Schülern und der Möglichkeit, ab 20 Schülerinnen und Schülern für den Sprachunterricht zu teilen. Dauer Die Schülerinnen und Schüler werden auch im Verlauf des Schuljahres aufgenommen (siehe hierzu auch Punkt 1.5). Die Dauer ist flexibel angelegt und richtet sich insbesondere nach dem individuell erreichten Sprachniveau. Das BVJ-S kann mehrfach durchlaufen werden, die
Entscheidung über die Wiederholung trifft die Klassenkonferenz. Die Dauer von zwei Jahren soll nicht überschritten werden.

Unterrichtsorganisation
Fester Bestandteil des BVJ-S ist der Deutsch-Intensivkurs mit 15 bis 20 Wochenstunden. Über den Deutsch-Intensivkurs hinaus ist die Stundentafel grundsätzlich flexibel. Sprachunterricht wird ergänzt durch allgemeinbildenden, berufsbezogenen und berufsorientierenden Unterricht. Das Angebot richtet sich nach dem Bedarf der Schülerinnen und Schüler und den Möglichkeiten der Schule. Es empfiehlt sich, nach einer Intensivphase zur Förderung des Spracherwerbs das Fächerangebot in den allgemeinbildenden Fächern, insbesondere auch Sozialkunde, aber auch in berufsbezogenen Fächern auszuweiten.
Je nach Möglichkeiten der Schulen und Anzahl der Schülerinnen und Schüler kann eine äußere Differenzierung in Lerngruppen sinnvoll sein.


Weitere Informationen

Hier finden Sie die Broschüre "Für neu zugewanderte Jugendliche in der BBS"

Hier gelangen Sie zum Bildungsserver des Bildungsministeriums für weitere Informationen zum BVJ-S.


Abschluss und Übergangsmöglichkeiten

Schülerinnen und Schüler erhalten nach erfolgreichem Abschluss des BVJ-Sprachförderung die Möglichkeit in das Berufsvorbereitungsjahr zu wechseln. Hier ist es nach einem weiteren Jahr möglich die Berufsreife (Hauptschulabschluss) zur erlangen.

Für weitere Übergangsmöglichkeiten verweisen wir auf die Informationsbroschüre bzw. lassen Sie sich individuell von Ihrem Lehrer beraten.


Anmeldung

Die Anmeldeunterlagen finden Sie hier: Anmeldeformular BVJ - Sprachförderung

Kontakt

BBS Lahnstein
Schulstraße 2-4 
56112 Lahnstein

T 02621 9423-0

F 02621 9423-44

buero@bbs-lahnstein.de

Sekretariat

Öffnungszeiten:
Mo - Do: 7:00 Uhr - 11:45 Uhr und 12:15 Uhr - 15:00 Uhr

Fr:  7:00 Uhr - 11:45 Uhr und 12:15 Uhr - 13:00 Uhr

 

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